Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen für behinderte wie nicht behinderte Beschägtigte ein betriebliches Eingliederungsmanagement bereit halten. Mit dem § 84 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX ist dies gesetzlicher Bestand.
Danach müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, Möglichkeiten zur Klärung anzubieten, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann. Sie müssen außerdem klären, mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).
Unter vielen Aspekten ist dies sicher eine sinnvolle Vorschrift, Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten. Doch viele kleine und mittelständische Unternehmen wird dieses Gesetz vor große Probleme stellen, da kaum notwendige Ressourcen bereit stehen.
Die Berufliche Rehabilitation Heidelberg steht Ihnen deshalb gerne als Netzwerkpartner mit einer umfangreichen Kompetenz in der medizinisch-beruflichen Rehabilitation zur Verfügung.
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